Antrag auf Genehmigung für geringfügige Eingriffe in Natur und Landschaft (Bagatelleingriffe)
Gemäß Art. 103 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9, in Verbindung mit Art. 1 Absatz 1 Buchst. a)–f) des D.L.H. vom 06.11.1998, Nr. 33, ist für bestimmte, nicht substanzielle Eingriffe in die natürliche Umgebung und Landschaft eine Genehmigung erforderlich.
Zu diesen Eingriffen zählen unter anderem:
- Bau von Wegen (bis max. 1.000 m Länge, 2,5 m Breite, 70 % Geländeneigung, ohne Versiegelung oder Brückenbau)
- Erdbewegungen zur Verlegung von unterirdischen Leitungen (Baubereich ≤ 5 m Breite)
- Errichtung von Stützmauern im landwirtschaftlichen Grün (bis 2,5 m Höhe)
- Ablagerung von Aushubmaterial (max. 1.000 m³ auf 1.000 m², ohne Nutzungsänderung)
- Entnahme von Material (max. 200 m³ auf 500 m², ohne Nutzungsänderung)
- Planierungen auf intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen unter 1.600 m ü. d. M.
Einzureichende Unterlagen:
- Auszug aus der Katasterkarte mit Eintrag des Vorhabens
- Aktuelle Fotodokumentation
- Nachweis über entrichtete Sekretariatsgebühren
- Ggf. Vollmacht und Ausweiskopie
Spätestens sechs Monate nach Abschluss der Arbeiten ist eine Abschlussbestätigung vorzulegen, die die fachgerechte Ausführung der genehmigten Maßnahmen bestätigt.
Der Antrag kann mit digitaler Unterschrift über PEC an die zuständige Gemeinde übermittelt werden.